Das Wichtigste auf einen Blick
- Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen seit 2025, auch Kleinunternehmer und Vermieter.
- Ausstellen müssen Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2027, alle übrigen ab 2028.
- Ausgenommen von der Ausstellung sind unter anderem Rechnungen an Verbraucher, Kleinbeträge bis 250 Euro und Leistungen von Kleinunternehmern.
- Gültige Formate sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, außer den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.
- Bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmen gelten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz plus 40 Euro Pauschale.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, dafür reicht ein E-Mail-Postfach. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz sie bei Geschäften mit anderen Unternehmen auch ausstellen, ab 2028 alle anderen. Ein normales PDF zählt nicht als E-Rechnung. Kleinunternehmer und Kleinbeträge bis 250 Euro sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Zugleich warten Betriebe im Schnitt mehr als 40 Tage auf ihr Geld.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist laut § 14 Umsatzsteuergesetz eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Daten sind also maschinenlesbar. Das ist der entscheidende Punkt: Ein einfaches PDF per E-Mail ist seit 2025 keine E-Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“, genau wie ein Papierbeleg.
Die Pflicht betrifft Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Für den Vorsteuerabzug bleibt eine sonstige Rechnung gültig, solange sie noch ausgestellt werden darf. Das Finanzministerium verweist auf mögliche Einsparungen, wenn sich Belege ohne Medienbruch weiterverarbeiten lassen.
E-Rechnung Pflicht: Ab wann gilt was?
| Zeitraum | Empfangen | Ausstellen |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 | Pflicht für alle inländischen Unternehmen | Papier und, mit Zustimmung des Empfängers, andere elektronische Formate noch erlaubt |
| 1. Januar bis 31. Dezember 2027, Vorjahresumsatz über 800.000 Euro | Pflicht | E-Rechnung Pflicht, EDI-Verfahren mit Zustimmung noch erlaubt |
| 1. Januar bis 31. Dezember 2027, Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro | Pflicht | Papier und andere Formate mit Zustimmung noch erlaubt |
| Ab 1. Januar 2028 | Pflicht | Pflicht für alle inländischen Unternehmen im B2B-Geschäft |
Quelle: § 27 Abs. 38 UStG, IHK Region Stuttgart
Wer ist von der E-Rechnung ausgenommen?
Die Regeln gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnung besteht. Nicht betroffen sind daher Rechnungen an Endverbraucher und viele steuerfreie Umsätze. Selbst wenn eine Rechnungspflicht besteht, muss es laut Bundesfinanzministerium keine E-Rechnung sein bei:
- Kleinbeträgen bis 250 Euro brutto
- Fahrausweisen, die als Rechnung gelten
- Leistungen von Kleinunternehmern
- Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, etwa viele Vereine oder staatliche Einrichtungen
Wichtig für Handwerker: Auch bestimmte Leistungen an Privatkunden im Zusammenhang mit einem Grundstück brauchen eine Rechnung, aber keine E-Rechnung. Barzahlung befreit dagegen nicht: Laut Finanzministerium gilt die Pflicht auch beim Materialeinkauf im Baumarkt oder beim Geschäftsessen, wenn der Betrag über 250 Euro liegt und keine Übergangsregel genutzt wird. Auch ohne eigene Ausstellungspflicht bleibt die Empfangspflicht bestehen. Das gilt ausdrücklich auch für Kleinunternehmer, Wohnungsvermieter und Ärzte. Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, muss er ab diesem Zeitpunkt auch E-Rechnungen ausstellen.
XRechnung oder ZUGFeRD: Welches Format ist richtig?
Beide erfüllen die umsatzsteuerlichen Vorgaben. Den Rahmen setzt die europäische Norm EN 16931. Das Finanzministerium nennt ausdrücklich XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Unternehmen können auch ein anderes Format vereinbaren, wenn sich daraus alle nötigen Angaben vollständig in ein normgerechtes Format übertragen lassen.
Praktisch ist der Unterschied schnell erklärt. Eine XRechnung ist eine reine Datei, die ohne Hilfsmittel kaum lesbar ist. ZUGFeRD verbindet ein lesbares PDF mit eingebetteten Daten. Weichen Bild und Daten voneinander ab, gilt seit der Pflicht der strukturierte Teil. Eine Leitweg-ID brauchen Sie nur für Rechnungen an Behörden, nicht im Geschäft zwischen Unternehmen.
E-Rechnung empfangen und aufbewahren
Zum Empfang reicht laut Finanzministerium ein E-Mail-Postfach. Sie müssen eine E-Rechnung auch nicht automatisch weiterverarbeiten. Zum Lesen gibt es den kostenlosen E-Rechnungs-Viewer der Finanzverwaltung unter e-rechnung.elster.de, außerdem zahlreiche Programme.
Aufpassen sollten Sie bei der Aufbewahrung. Unternehmen müssen ein- und ausgehende Rechnungen umsatzsteuerlich acht Jahre aufbewahren, bei einer E-Rechnung mindestens den strukturierten Teil, unversehrt in der ursprünglichen Form. Ein Ausdruck reicht dafür nicht. Legen Sie also die Originaldatei ab, ein Bild davon genügt nicht.
Und was passiert, wenn ein Lieferant fälschlich eine sonstige Rechnung schickt? Dann berechtigt sie dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung lässt derzeit unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem einen Vorsteuerabzug zu, etwa wenn nachträglich eine berichtigte E-Rechnung ausgestellt wird. Fordern Sie diese im Zweifel an.
In fünf Schritten zur E-Rechnung
- Betroffenheit klärenVorjahresumsatz, Kundenkreis und Kleinunternehmerstatus prüfen. Danach steht fest, ab wann Sie ausstellen müssen.
- Empfang einrichtenEine feste E-Mail-Adresse für Rechnungen festlegen und Lieferanten mitteilen. Das ist seit 2025 Pflicht.
- Programm prüfenFragen Sie den Anbieter Ihrer Rechnungssoftware, ob XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 unterstützt wird.
- TestenEine Testrechnung erstellen und validieren. Eine Validierung ist keine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, deckt aber Fehler auf.
- Ablage regelnOriginaldateien acht Jahre sicher aufbewahren und Zuständigkeiten mit der Steuerberatung klären.
Zahlungsziel: Warum Betriebe so lange auf ihr Geld warten
Laut dem Zahlungsindikator der Wirtschaftsauskunftei Creditreform, der rund vier Millionen Rechnungen auswertet, lag das durchschnittliche Zahlungsziel im ersten Halbjahr 2026 bei 32 Tagen. Das ist der höchste Wert seit 2019. Dazu kamen im Schnitt acht Tage Verzug. Zusammen vergehen also mehr als 40 Tage zwischen Rechnung und Geld auf dem Konto.
Kleine Betriebe trifft das besonders, weil sie meist keine eigene Buchhaltung haben und offene Rechnungen neben dem Tagesgeschäft verfolgen. Hier kann die E-Rechnung tatsächlich helfen, weil sich maschinenlesbare Daten automatisch weiterverarbeiten lassen. Anbieter wie Easybill und Debtist koppeln deshalb Rechnungsstellung und Mahnwesen. Die Zahlen stammen aus einer Mitteilung dieser Anbieter, die ihr Produkt bewerben.
Stellen Sie die Rechnung deshalb direkt nach der Leistung. Bei Arbeiten für andere Unternehmen und bei bestimmten Arbeiten am Grundstück muss sie laut § 14 Umsatzsteuergesetz spätestens innerhalb von sechs Monaten vorliegen, das ist aber nur die äußerste Grenze.
Zahlungsverzug: Was das Gesetz vorsieht
| Frage | Regel | Vorschrift |
|---|---|---|
| Wann tritt Verzug ein? | Durch Mahnung nach Fälligkeit; ohne Mahnung, wenn der Termin nach dem Kalender bestimmt ist, etwa durch Vertrag | § 286 Abs. 1 und 2 BGB |
| Und ohne Mahnung? | Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; bei Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung | § 286 Abs. 3 BGB |
| Verzugszinsen zwischen Unternehmen | 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz | § 288 Abs. 2 BGB |
| Verzugszinsen bei Verbrauchern | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz | § 288 Abs. 1 BGB |
| Pauschale bei Unternehmen | 40 Euro | § 288 Abs. 5 BGB |
| Längere Zahlungsziele als 60 Tage | Nur wirksam, wenn ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig | § 271a Abs. 1 BGB |
| Öffentliche Auftraggeber als Schuldner | Über 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, über 60 Tage unwirksam | § 271a Abs. 2 BGB |
Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, gesetze-im-internet.de
Mahnung schreiben: Was hinein sollte
Eine Mahnung sollte klar die offene Rechnung nennen, also Nummer, Datum und Betrag, und eine neue Zahlungsfrist setzen. Laut IHK zu Essen reicht gesetzlich eine einzige Mahnung für den Verzug, drei Mahnungen sind nur kaufmännische Gewohnheit. Eine einzige, deutlich formulierte Mahnung spart also Zeit. Weisen Sie gegenüber Unternehmen ruhig auf Verzugszinsen und die Pauschale von 40 Euro hin. Der Beleg, wann die Mahnung rausging, gehört in die Akte. Zahlt der Kunde weiter nicht, ist der gerichtliche Mahnbescheid der nächste Schritt, seine Zustellung steht laut § 286 BGB einer Mahnung gleich.
Checkliste: E-Rechnung und Zahlungseingang
Premiumpresse
Checkliste: E-Rechnung und Zahlungseingang
https://www.premiumpresse.de/e-rechnung-pflicht-zahlungsziel-betriebe/ · Stand 5. November 2026
E-Rechnung
Rechnung schreiben
Wenn nicht gezahlt wird
Dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Einordnung
Für viele Handwerksbetriebe ist die E-Rechnung zuerst lästige Pflicht. Sie kann sich aber lohnen, wenn sie den Weg von der Rechnung zum Geld verkürzt. Die Fristen sind überschaubar, die Empfangspflicht besteht längst, und die Grenze von 800.000 Euro verschafft kleineren Betrieben ein Jahr mehr Zeit. Wer jetzt sein Programm prüft, hat Ruhe. Beim Zahlungseingang hilft ohnehin keine Software so viel wie ein vereinbarter Zahlungstermin und konsequentes Nachfassen. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die E-Rechnung-Pflicht?
Empfangen müssen inländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen müssen Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2027, alle anderen ab dem 1. Januar 2028.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, Leistungen von Kleinunternehmern sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber können. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, muss ab diesem Zeitpunkt auch ausstellen.
Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Nein. Ein einfaches PDF-Dokument hat kein strukturiertes Format und gilt seit 2025 als sonstige Rechnung. ZUGFeRD ist anders, weil es ein PDF mit maschinenlesbaren Daten verbindet.
Gilt die E-Rechnung auch für Privatkunden?
Nein. Die Pflicht betrifft Geschäfte zwischen inländischen Unternehmen. Rechnungen an Endverbraucher können weiter auf Papier oder als normales PDF gestellt werden.
Wann ist ein Kunde in Verzug?
Nach einer Mahnung, bei einem vereinbarten Kalendertermin auch ohne sie. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, bei Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung. Ein Datum allein auf der Rechnung genügt nicht.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
- BGB, § 286
- IHK Region Stuttgart: E-Rechnungen
- BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07
- Easybill, Mitteilung vom 05.11.2026
Stand: 5. November 2026. Redaktion Premiumpresse. Dieser Beitrag wurde mit KI auf Grundlage der genannten Quellen erstellt, der Abschnitt „Einordnung“ ist eine Einschätzung der Redaktion. Er ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung.


