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Nächtlicher Auffahrunfall auf unbeleuchteten Trucker-Anhänger

Pressemitteilung vom 20.10.2010 10:35:14

Nächtlicher Auffahrunfall auf unbeleuchteten Trucker-Anhänger

Man sieht nur die im Lichte, die im Dunklen sieht man nicht. Diese Brechtsche Erkenntnis aus dem Ganovenleben gehört zu den alltäglichen Erfahrungen, die auch ein Trucker-Fahrer bei seinen Touren auf nächtlicher Landstraße verinnerlicht haben sollte. Das zumindest folgt aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteilsspruch des Landgerichts Köln (Az. 29 O 112/09), das einem Lkw-Fahrer die nicht unerhebliche Mitschuld an einem Verkehrsunfall zusprach, bei dem der in totaler Dunkelheit auf den quer über der Straße stehenden Hänger eines Trucker-Kollegen geprallt war. Wobei der Betroffene die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unbestritten eingehalten hatte. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte der eigentliche Verursacher des Aufpralls seinen Lkw mit Anhänger an der Unfallstelle wenden, wobei er stecken blieb und der unbeleuchtete Anhänger quer über die Fahrbahnen zum Stehen kam. Der die leicht abschüssige Straße herunterkommende andere Fahrer hatte zwar die zwei Lichter der Zugmaschine auf der Gegenfahrbahn bemerkt, nicht aber den daran hängenden, ihm den Weg versperrenden, total dunklen Lkw-Anhänger. Beim Aufprall des Fahrzeugs kam es zum Totalschaden, für den nun die Versicherung des quer stehenden Trucker-Anhängers voll aufkommen sollte. Sei es doch trotz aller Bremsbemühungen nicht mehr möglich gewesen, vor dem plötzlich auftauchenden Hindernis rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Das sah das Gericht allerdings differenzierter. Trotz Einhaltens der Höchstgeschwindigkeit hafte ein Unfallgeschädigter mit, wenn er bei Dunkelheit nicht so angepasst fährt, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke jederzeit anhalten kann. Ein Kraftfahrer muss nächtens seine Geschwindigkeit auch auf möglicherweise unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einrichten, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Tut er das nicht in ausreichendem Maße, hat er bei einem zwar nicht ursprünglich von ihm verursachten Unfall doch einen Teil des Schadens mitzutragen. In diesem Fall laut Richterspruch 25 Prozent der Gesamtkosten. (Auto-Reporter.NET)


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