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Wer regelmäßig, das heißt täglich oder fast täglich, Cannabis konsumiert, muss nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Eine vorherige Medizinisch-Psychologische Untersuchung hielt das Gericht in diesem Fall für entbehrlich. BVerwG, Az. 3 C 1.08
Hintergrundinformation:
Der Besitz von Cannabis ist strafbar. Aber auch wer es nicht mit sich führt, sondern konsumiert hat, muss als Autofahrer mit Folgen rechnen. Zeigt er Ausfallerscheinungen, kann er sich wegen "Trunkenheit im Verkehr" strafbar gemacht haben. Immer handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit – Grenzwerte wie beim Alkohol gibt es nicht. Nach der D.A.S. Rechtsschutzversicherung sieht der seit 1. Februar 2009 gültige Bußgeldkatalog für Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Bußgeld von 500 Euro, vier Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot vor. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung anzweifeln. Bei Cannabis wird zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum unterschieden. Gelegentlicher Konsum führt dann nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn gleichzeitig keine weiteren Rauschmittel genommen wurden und unter Einfluss des Cannabis auf Autofahren verzichtet wird. Dafür kann ein Nachweis in Form einer ärztlichen Untersuchung oder einer MPU verlangt werden. Der Fall: Ein Autofahrer hatte bei einer Verkehrskontrolle zugegeben, seit einem halben bis drei viertel Jahr fast täglich Cannabis zu sich zu nehmen. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Er klagte gegen diese Entscheidung, da nach seiner Ansicht zuerst seine fehlende Fahreignung durch eine MPU hätte festgestellt werden müssen. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass nach der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung immer fehle, wenn jemand regelmäßig Cannabis konsumiere. Täglicher oder fast täglicher Konsum sei eindeutig regelmäßig. Damit sei die Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis gegeben. Eine MPU sei überflüssig. Diese kann er nun nach einem Jahr absolvieren - um die Fahrerlaubnis zurückzubekommen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2009, Az. 3 C 1.08
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