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WEG-Verwaltung Berlin: Will eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) eine Instandsetzungsmaßnahme, beispielsweise den Einbau einer neuen Heizung, vornehmen lassen, braucht sie dafür eine Mehrheit auf ihrer Eigentümerversammlung. Ist die alte Heizung dringend erneuerungsbedürftig, genügt für die Entscheidung für eine neue Heizanlage, die dem modernen Stand der Technik entspricht, ein Beschluss mit einfacher Mehrheit (Maßnahme der 'modernisierenden Instandsetzung' nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Im Normalfall können Wohnungseigentümer, die gegen eine Modernisierung stimmen, die Mehrheit also nicht aufhalten und müssen die Kosten für den Einbau der neuen Zentralheizung anteilig mittragen, wie es in einer WEG üblich ist. Ein WEG-Verwalter aus Berlin musste jedoch erleben, dass sich einige Eigentümer sehr hartnäckig dagegen sperrten und sogar den Klageweg beschritten. Der Fall und das entsprechende Gerichtsurteil sind im Detail in einem aktuellen Beitrag auf dem Internetportal weg-hausverwaltung.net nachzulesen.
Wie das Portal berichtet, mussten sich mehrere Instanzen bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Bestreben der Wohnungseigentümer beschäftigen, die WEG-Verwaltung aus Berlin am Einbau der neuen Heizung zu hindern. Dabei richtete sich die Klage der Eigentümer nicht nur gegen den Kostenanteil, der durch die Veränderungen und Arbeiten am Gemeinschaftseigentum (Gebäude, Zentralheizung und Steigleitung) der WEG anfiel. Vielmehr mussten auch die Heizkörper in den einzelnen Wohnungen und ihre Anschlussleitungen an die Zentralheizung erneuert werden, damit alle Teile zueinander passten. Auch dafür wurde eine Umlage an die Eigentümergemeinschaft fällig, um die Umbauten in den Einzelwohnungen zu finanzieren. Nicht zuletzt dagegen wehrten sich die Kläger, da Zimmerheizkörper und Anschlüsse ihr Eigentum waren, über das die Gemeinschaft nicht einfach beschließen könne.
Nach einer Wartezeit durfte die WEG-Verwaltung aus Berlin die Heizung erneuern
Der BGH entschied schließlich, dass die Wohnungseigentümer die Umlage für die Erneuerung ihrer eigenen Heizkörper nicht bezahlen mussten. Sie könnten auch auf eigene Faust dafür sorgen, dass ihre Anschlüsse mit der neuen Zentralheizung kompatibel seien, so die Richter. Allerdings lehnte es das Gericht ab, der Mehrheit der Eigentümer den Einbau einer neuen Heizanlage zu verbieten, nur weil dies Folgekosten für die einzelnen Wohnungsbesitzer nach sich ziehe. Diesen musste eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um neue Heizkörper anzuschaffen, bevor die neue Zentralanlage in Betrieb gehen durfte. Danach durfte die WEG-Verwaltung aus Berlin dies jedoch in Angriff nehmen.
Sebastian Hinsch
Dr. ZitelmannPB. GmbH
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