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TÜV Süd: Bei Alkohol hört der Spaß auf

Hamburg, Pressemitteilung vom 08.02.2012 00:01:38

TÜV Süd: Bei Alkohol hört der Spaß auf

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Tüv Süd.Zur Karnevalszeit gehört für viele auch der Alkohol. Verkleidung und Alkohol sorgen für ein unverkrampftes und enthemmtes Miteinander. Mit zunehmendem Alkoholkonsum werden die Gefahren verdrängt und dadurch ist dann der Führerschein in Gefahr. TÜV Süd-Experte Gerhard Laub klärt über die Folgen auf und gibt Tipps, um die "tollen Tage" gut zu überstehen.

Die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten mit Alkohol am Steuer beträgt 500 Euro dazu kommen ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg. Im Wiederholungsfall sind 1000 Euro fällig und das Fahrverbot beträgt drei Monate. Fahranfänger zahlen bei einem Verstoß gegen die für sie gültige Null-Promille-Grenze 250 Euro, zwei Punkte gibt es obendrauf. Ab 1,1 Promille wird die Fahrerlaubnis durch das Gericht für mindestens sechs Monate entzogen. Bei sehr hohen Promillewerten, ab 1,6, hilft dann nur noch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), um den Schein wieder zu bekommen. Bei einem Unfall wird es noch deutlich teurer, da die Versicherung eine Trunkenheitsfahrt als "grob fahrlässig" ansieht und deshalb meist nur teilweise für den Schaden aufkommt. Punkte in Flensburg gibt es ab 0,5 Promille, auch wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen.

Viele Faschingsnarren lindern die Folgen am nächsten Morgen mit Kopfschmerztabletten, Kaffee oder einer kalten Dusche. Wer noch spät in der Nacht Alkohol getrunken hat, kann am nächsten Vormittag immer noch zu viele Promille haben.

Die Grenzwerte sind schon mit wenig Alkohol schnell überschritten. Und die auf dem freien Markt erhältlichen Alkoholtester sind unzuverlässig. Wer als Fahrer alkoholbedingt auffällt dem drohen schon bei 0,3 Promille Geldstrafen und Entzug der Fahrerlaubnis. Im Flensburger Verkehrszentralregister werden sieben Punkte gut geschrieben.

Ein Kostüm hinter dem Steuer ist nicht verboten, allerdings darf es nicht behindern. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 07.02.2012


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