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Novelliertes Hamburgisches Naturschutzgesetz verbessert Biotopschutz: Wertvolle Lebensräume gesetzlich geschützt

Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.04.2001 12:39:00

Novelliertes Hamburgisches Naturschutzgesetz verbessert Biotopschutz: Wertvolle Lebensräume gesetzlich geschützt

27. April 2001 - Besonders wertvolle Lebensräume stehen in Hamburg zukünftig unmittelbar unter gesetzlichem Schutz. Eine gesonderte Ausweisung als Schutzgebiet oder Naturdenkmal ist dafür nicht nötig. So steht es im neuen Naturschutzgesetz, das die Bürgerschaft am 25. April beschlossen hat. Umweltsenator Alexander Porschke stellte heute einige dieser Biotope bei einem Spaziergang am Alsterlauf vor und erläuterte Bedeutung und Auswirkungen der neuen Schutzbestimmungen.
 
"Wir können bedrohte Tiere und Pflanzen nur schützen, wenn wir ihre Lebensräume erhalten", sagte Porschke. Der neue § 28 des Gesetzes schützt die folgenden Biotope: * Von der Tide geprägte Lebensräume im Hamburgischen Wattenmeer und in der Gezeitenzone der Unterelbe und ihrer Nebenflüsse: Dünen, Salzwiesen, Wattgebiete und Tide-Auwälder gehören dazu. *Auch die naturnahen Fließgewässer, Teiche und Seen und die für Hamburg typischen Bracks - Gewässer, die bei Deichbrüchen entstanden sind - stehen künftig unter Schutz. Als geschützte Feuchtbiotope sind im Gesetz Moore, Sümpfe, Röhrichte, Rieder, Nasswiesen und Quellbereiche aufgeführt. *Trockene Lebensräume der Stadt wie Binnendünen, Heiden, Borstgras-, Trocken- und Halbtrockenrasen gehören ebenfalls zu den geschützten Biotopen.
 
*Trocken-warme Wälder wie einige Eichen-Mischwälder schützt die Gesetzesnovelle ebenso wie die nassen Wälder der Brüche, Sümpfe und Auen. *In landwirtschaftlich genutzten Gebieten gehören außerdem Feldhecken und -gehölze zu den geschützten Biotopen. Die neue Regelung dient dem Schutz von natürlichen Lebensräumen und schützenswerten Kulturbiotopen. Fischteiche, Regenrückhaltebecken sowie Teiche mit Kunststoff- oder Betonböden fallen nicht darunter. Ebenso wenig werden hier Gräben, verbaute Gewässerabschnitte und Fleete geschützt.
 
Unter Feldgehölzen sind keine Einzelbäume zu verstehen, sondern kleinere, in landwirtschaftlichen Flächen gelegene waldartige Bestände aus vorwiegend heimischen Arten. Der private Garten wird im allgemeinen kein besonders geschütztes Biotop beherbergen. Die Lebensräume haben sich unter den bestehenden Bedingungen entwickelt. Deshalb lässt der Biotopschutz auch die bisherige Nutzung wie zum Beispiel die extensive Beweidung einer Nasswiese weiterhin zu. Veränderte Nutzungen wie Entwässerung, Grünlandumbruch oder Überbauung, die stets zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung der Lebensräume führen, sind dagegen nicht mehr zulässig.
 
Ausnahmen kann die zuständige Behörde zulassen, wenn die Beeinträchtigung des geschützten Lebensraumes durch ein neues, dem alten entsprechendes Biotop ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn der Eingriff aus Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Dabei ist eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände vorgeschrieben, die in diesem Fall auch ein Klagerecht besitzen. Ein Verstoß gegen das Verbot kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Der verbesserte Biotopschutz ist nicht die einzige bedeutende Neuerung des neuen Naturschutzgesetzes.
 
Die Position der Naturschutzverbände, die die Interessen der Natur vertreten und ihr eine Stimme geben, wurde erheblich verbessert. Denn ein erweitertes Klagerecht gibt ihnen ein größeres Gewicht. Gleichzeitig wird die Reichweite des Naturschutzes in der Fläche erweitert. Denn auch im Hafen werden in Zukunft Eingriffe mit einem Ausgleich für die Natur verbunden. Das gilt für die Zuschüttung oder die Veränderung von Hafenbecken, die ja als Lebensraum für Fische besonders wichtig geworden sind.
 
Umweltsenator Porschke: "Das neue Gesetz gibt uns bessere Instrumente für den Naturschutz in Hamburg: Mehr Schutz für wertvolle Lebensräume, mehr Fläche, in dem Naturschutz zählt und mehr Einfluss für die Naturschutzverbände." Kurz vor dem Naturschutzgesetz ist auch das Nationalparkgesetz von der Bürgerschaft novelliert worden. Damit wurde der Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer um rund 2000 Hektar oder mehr als 17 Prozent vergrößert. Gleichzeitig wurde zum Schutz der Natur die Krabbenfischerei im Nationalpark stärker reglementiert und einige Regelungen zur Vereinbarkeit von Naherholung und Naturschutz getroffen. Für Fragen zum neuen Hamburgischen Naturschutzgesetz hat das Naturschutzamt der Umweltbehörde ein Infotelefon eingerichtet:, das zwischen dem 2. Und dem 29.
 
Mai 2001 Montag bis Donnerstag von 9 Uhr 30 bis 17 Uhr unter der Nummer 428.45-3000 erreichbar ist. Eine Broschüre, in der die geschützten Biotope anschaulich dargestellt sind, ist zu erhalten beim Informationszentrum für Umwelt und Entsorgung in der Herrmannstraße 14, Tel.: 34 35 36. Rückfragen: Pressestelle der Umweltbehörde Brigitte Köhnlein, Ina Heidemann Telefon: (040) 4 28 45-32 48/32 49 Fax: (040) 4 28 45 32 84 E-Mail: pressestelle@ub.hamburg.de Hamburg - Ver?ntlicht von pressrelations.


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