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Es grünt so grün - meineimmobilie.de gibt Rechts- und Steuertipps für Gartenbesitzer

Mechernich, Pressemitteilung vom 26.06.2009 12:33:12

Es grünt so grün - meineimmobilie.de gibt Rechts- und Steuertipps für Gartenbesitzer

M-uuml;nchen, 24. Juni 2009

Der eigene Garten z-auml;hlt wohl im Moment zu den sch-ouml;nsten und erholsamsten Orten in ganz Deutschland. Doch des einen Freud-lsquo; ist des anderen Leid: Schlie-szlig;lich muss irgendjemand die vielen Pflanzen hegen und pflegen, die Fr-uuml;chte ernten, den Rasen m-auml;hen, das Unkraut j-auml;ten oder die wuchernde Hecke zur-uuml;ckschneiden. Doch wer ist f-uuml;r den Garten hinter dem Mietshaus verantwortlich und vor allem, in welchem Umfang- Was m-uuml;ssen Vermieter beachten, wenn sie die Kosten f-uuml;r die Gartenpflege auf den Mieter umlegen m-ouml;chten, und wie kann beim Bew-auml;ssern des Gartens Geld gespart werden- All diese Fragen und noch mehr beantworten die Rechts- und Immobilienexperten von www.meineimmobilie.de.

W-auml;hrend eines bestehenden Mietverh-auml;ltnisses z-auml;hlt die Gartenpflege zu den Aufgaben des Vermieters. Er kann bereits im Mietvertrag regeln, dass er Kosten f-uuml;r die Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen darf. Dabei haben die Hausbesitzer das Gesetz auf ihrer Seite, denn -sect; 2 Ziffer 10 der Betriebskostenverordnung erlaubt es dem Vermieter, z.B. die Kosten f-uuml;rs Rasenm-auml;hen, Unkraut j-auml;ten oder das Beschneiden von B-auml;umen, Str-auml;uchern und Hecken dem Mieter auf die Betriebskostenabrechnung zu setzen. Sogar, wenn er die verbl-uuml;hten Stiefm-uuml;tterchen vom Fr-uuml;hjahr entlang des Zufahrtsweg zum Haus durch Lavendel ersetzt, d-uuml;rfen die Kosten in der Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergereicht werden.

Hat der Vermieter laut Mietvertrag die Gartenpflege auf den Mieter -uuml;bertragen, so muss dieser nur einfache Pflegearbeiten durchf-uuml;hren. Darunter f-auml;llt das Rasenm-auml;hen, Unkraut j-auml;ten, Laub entfernen, sowie das Umgraben des Gem-uuml;sebeets. Also Arbeiten, die ihm weder eine besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand abverlangen. L-auml;sst der Mieter den Garten verwildern und verkommen, kann ihn sein Vermieter daf-uuml;r abmahnen. Holt der Mieter die unterlassenen Gartenarbeiten nicht innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist nach, darf der Vermieter einen G-auml;rtner damit beauftragen. Die Kosten muss ihm sein nachl-auml;ssiger Mieter erstatten.

Dagegen muss der Vermieter selbst seine Pflanzen d-uuml;ngen und vertikutieren sowie Hecken und B-auml;ume schneiden, wenn er darauf Wert legt. Wer sich vom Mieter einen englischen Rasen -aacute; la Wimbledon w-uuml;nscht, dessen Hoffnungen werden j-auml;h zerst-ouml;rt: D-uuml;ngen, nachs-auml;hen, vertikutieren oder Kompost streuen kann vom Mieter nicht verlangt werden, da diese Forderungen -uuml;ber das -bdquo;Normalma-szlig;-ldquo; hinausgehen w-uuml;rden.

Beim Auszug sitzt der Mieter am l-auml;ngeren Hebel. Nach -sect; 539 Abs. 2 BGB darf dieser solche Pflanzen ausgraben, die er w-auml;hrend der Mietzeit gesetzt hat. Das gilt f-uuml;r B-auml;ume und Str-auml;ucher, allerdings nur solange wie sie noch umsetzbar sind. Das Wegnahmerecht l-auml;sst sich vom Vermieter leider nicht so einfach durch die sonst -uuml;bliche Entsch-auml;digungszahlung abwenden, denn dieses gilt nur f-uuml;r Einrichtungen und Einbauten innerhalb der Mietr-auml;ume, nicht aber f-uuml;r die geliebten Rosenst-ouml;cke des Mieters.

Gie-szlig;en zahlt sich aus

Im Garten l-auml;sst sich buchst-auml;blich viel Geld vergie-szlig;en -ndash; da kommt jeder Geldspar-Tipp gerade recht. Beispielsweise der mit dem Sprengwasserabzug: Wer seinen Garten mit Frischwasser aus der Wasserleitung bew-auml;ssert, zahlt nicht nur f-uuml;r das Wasser, sondern auch f-uuml;r das Abwasser. Was viele Gartenfreunde nicht wissen: F-uuml;r Wasser, das sie nachweislich zum Gartengie-szlig;en verwenden, m-uuml;ssen sie keine Abwassergeb-uuml;hren zahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-W-uuml;rttemberg erst k-uuml;rzlich so entschieden (Az. 2 S 2650/08). F-uuml;r Gartenbesitzer lohnt es sich also, bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Abzug des Gie-szlig;wassers zu stellen.

Ebenfalls noch wenig bekannt: Selbst in der Rechnung des G-auml;rtners steckt sp-uuml;rbares Steuerspar-Potenzial. Das Stichwort lautet hier -bdquo;Haushaltsnahe Dienstleistung-ldquo;. Gartenbesitzern winkt daf-uuml;r ein Steuerabzug in H-ouml;he von 20 Prozent ihrer Kosten (nur Arbeits- nicht Materialkosten), maximal aber ein Nachlass von der vom Finanzamt errechneten Steuernachzahlung in H-ouml;he von 1.200 Euro.

Damit das Finanzamt die Aufwendungen f-uuml;r den Garten ber-uuml;cksichtigt, muss der Steuerpflichtige nicht viel tun: Einfach eine Rechnung des G-auml;rtners sowie einen entsprechenden -Uuml;berweisungsnachweis (Kontoauszug) vorlegen.

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