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Am 18.07.2011 gaben die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie Arbeit und Soziales das Ende des ELENA-Verfahrens bekannt. Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass sich diese Einstellung nicht auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) auswirkt. Worauf der Unterschied zwischen ELENA und ELStAM beruht, schildert die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille.
ELENA und ELStAM wirken oberflächlich betrachtet ähnlich. Tatsächlich befassen sich beide Verfahren mit der Sammlung von Daten. Hier hören die Gemeinsamkeiten jedoch bereits auf, denn welche Daten gesammelt und wie sie verarbeitet werden - darin unterscheiden sich ELENA und ELStAM deutlich.
Das eingestellte ELENA-Verfahren verfolgte den Zweck, Entgeltdaten von Arbeitnehmern in einer Zentraldatenbank der Deutschen Rentenversicherung zu sammeln und Behörden für sozialrechtliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Aufgrund von 40 Millionen erfassten Erwerbstätigen und ausgesprochen umfangreichem Datenmaterial war ELENA von Beginn an der Kritik von Datenschützern und Rechtsexperten ausgesetzt. Schließlich stellte sich heraus, dass die Erfassungskosten wesentlich höher als veranschlagt lagen und das Verfahren wurde eingestellt.
ELStAM hingegen dient dem Ersatz der bisher verwendeten Lohnsteuerkarten. Es werden ausschließlich solche Daten erfasst, die Arbeitgeber zur korrekten Berechnung von Lohnsteuer und anderen Abzügen ihrer Arbeitnehmer benötigen. Lohnsteuerklasse, Kirchensteuer etc., wurden auch bereits vorher erfasst, weswegen hier kein neuartiger Datenbestand gebildet wird. Datenschützer zweifeln die Sicherheit des Systems zudem weniger an, denn um die Lohnsteuerdaten ihrer Arbeitnehmer abrufen zu können, benötigen die Arbeitgeber, neben einer elektronischen Zertifizierung, Angaben des betroffenen Arbeitnehmers. Andere Behörden oder Arbeitgeber erhalten grundsätzlich keinen Zugriff auf die, beim Finanzamt hinterlegten, Lohnsteuermerkmale. Der einzelne Arbeitnehmer darf beim Finanzamt jederzeit Einblick in die über ihn gespeicherten Daten nehmen. Das ELStAM-Verfahren wird vor diesem Hintergrund unverändert im Januar 2012 in Kraft gesetzt. Arbeitgeber bleiben zur Nutzung des Verfahrens verpflichtet.
Bestehen Fragen hinsichtlich der Einführung von ELStAM oder der Einstellung des ELENA-Verfahrens, steht die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille ihren Mandanten jederzeit gerne zur Verfügung. Von großem Interesse ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel, ob und wie der Staat die nun vergebliche Zwangsinvestition von Arbeitgebern in teure ELENA-Datenübermittlungssoftware handhaben wird.
Pressekontakt
Steuerberaterin Ute Marseille
Hans Böckler Str. 29
44787 Bochum
Telefon: 0234 - 96431 31
Telefax: 0234 - 96431 91
Email: info@steuerkanzlei-marseille.de
Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de
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