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Ein Großteil der abgemahnten Anschlussinhaber kann mit den erhaltenen Abmahnungen der Kanzlei Rasch und dem darin enthaltenen juristischem Fachchinesisch nichts anfangen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den Anschlussinhabern um Eltern oder ältere Personen handelt, die Dritten ihren Anschluss zur Verfügung gestellt haben.
Viele Anfragende haben keine Ahnung, was eine Tauschbörse oder ein P2P Netzwerk ist. Mit Begriffen wie Hashwert, IP-Adresse oder Antipiracy-Firma sind sie meistens noch nie in Berührung gekommen. Häufig haben die Kinder, Enkel oder Mitbewohner Filesharing über die gängigen Tauschbörsen oder P2P Netzwerken begangen, ohne dass der Anschlussinhaber etwas davon mitbekommen hat. Das böse Erwachen kommt erst nach Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Rasch, in der der Anschlussinhaber dazu aufgefordert wird, den behaupteten Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen und den angeblich entstandenen Schaden durch Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes in Höhe von 1.200 EUR, welcher sich aus den Abmahnkosten und einer fiktiven Lizenzgebühr zusammensetzt, zu beseitigen.
Dem Anschlussinhaber wird durch die Kanzlei Rasch mitgeteilt, dass er entweder als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung hafte. Die Täterschaft liegt dann vor, wenn er selbst urheberrechtlich geschützte Dateien im gewerblichen Ausmaß Dritten zur Verfügung gestellt hat. Hat er Dritten seinen Anschluss zur Verfügung gestellt und diese nicht oder nicht ausreichend darüber belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss zu begehen, kann er als Störer für die Urheberrechtsverletzung in Haftung genommen werden. Die Störerhaftung ist auch dann einschlägig, wenn der Anschlussinhaber keine ausreichenden technischen Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen getroffen hat. Wann man ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen und Belehrungen durchgeführt hat, die den Anforderungen genügen, um eine Störerhaftung des Anschlussinhabers zu verneinen, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Abmahnungen wegen Filesharing bzw. wegen einer Urheberrechtsverletzung der Kanzlei Rasch sind eine sehr komplexe juristische Spezialmaterie. Hinzu kommen noch viele technische Fragen. Diese Fälle sollten von spezialisierten Kanzleien / Anwälten (bspw. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht) bearbeitet werden.
Die Kanzlei GGR Rechtsanwälte ist seit dem Jahr 2005 auf dem Gebiet der Abwehr von Abmahnungen tätig, insbesondere aus dem Bereich des Filesharings. Das spezialisierte Team, bestehend aus einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, einem Master of Laws in Medienrecht, einem Master of Laws in IT-Recht und einem IT- und Webadministrator sowie einem in die Materie eingearbeiteten Sekretariat, bearbeitet im Jahr mehrere tausend Mandate.
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