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Abschaffung der sachgrundlosen Befristungen

Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.03.2010 15:16:38

Abschaffung der sachgrundlosen Befristungen

Berlin (pressrelations) - Abschaffung der sachgrundlosen Befristungen


Anlaesslich der heute veroeffentlichten Zahlen, die einen stetigen Anstieg der befristeten Arbeitsverhaeltnisse zeigen, erklaert die arbeits- und sozialpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Anette Kramme:

Die Zahlen zeigen, dass Befristungen meist einseitig im Interesse der Arbeitgeber liegen. Fast neun Prozent aller Arbeitsvertraege sind befristet. Nur 2,5 Prozent legen selbst Wert auf die Befristung, die Uebrigen haetten lieber eine Daueranstellung.

Diese hohe Zahl der Befristungen ist keineswegs immer unternehmerisch geboten. Teilweise nutzen Arbeitgeber einfach die rechtliche Moeglichkeit zur Befristung, um damit Kuendigungsschutzfragen zu umgehen.

Wir Sozialdemokraten setzen uns traditionell ein fuer unbefristete und sozial abgesicherte Arbeit. Dies ist wichtig fuer die Lebensplanung der Menschen. Wer sich von Job zu Job hangelt, kann bestimmte Projekte im Leben schwer angehen. Die Familienplanung wird oft hinten angestellt, groessere Anschaffungen werden seltener gewagt, man bekommt kaum Kredite bewilligt. Studien belegen zudem, dass befristet Beschaeftigte oft schlechter bezahlt werden und sich seltener weiterbilden.

Die Moeglichkeit zur sachgrundlosen Befristung im Arbeitsrecht muss abgeschafft werden. Dies stand sogar im letzten Koalitionsvertrag. Darueber hinaus sollen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich des Umfangs von Befristungen im Betrieb verbessert werden. Die SPD wird dazu noch vor dem Sommer einen Antrag vorlegen.

Paragraf 14 Absatz 1 Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) nennt beispielhaft acht Sachgruende fuer eine Befristung. Die Aufzaehlung ist jedoch nicht abschliessend, so dass auch andere Gruende die Befristung sachlich rechtfertigen koennen. Dies muss reichen. Alle in der Realitaet relevanten Eventualitaeten koennen damit abgedeckt werden. Die in Absatz 2 darueber hinaus ermoeglichte Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes fuer bis zu zwei Jahre ist unnoetig und setzt die falschen Anreize.


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