Benneter: Stoiber sollte sich an die eigene Nase fassenGebäudereiniger-Streik
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Ab heute (10.03.2010) gelten auch in der beschäftigungsstärksten Mindestlohnbranche der Gebäudereiniger in Deutschland wieder für alle zwingend anzuwendende allgemeinverbindliche Mindestlöhne.
Die Gebäudereiniger erhalten damit bundesweit 0,25 € pro Stunde mehr für Innenreinigungsarbeiten (Lohngruppe 1) sowie 0,33 € mehr Lohn für Glas- und Fassadenarbeiten (Lohngruppe 6).
Der von der Bundesministerin nun am gestrigen Tag veröffentlichte Mindestlohnverordnung ist für diese Branche mit rund 850.000 Beschäftigten besonders wichtig, da sich gerade zuletzt - ohne zwingenden Mindestlohntarifvertrag - zeigte, dass trotz vielerorts Mangel an Arbeitskräften teilweise Stundenlöhne unter 6,00 € gezahlt werden.
Doch mit der Zahlung der neuen Mindestlöhne allein, ist es nicht getan, da bei der Anwendung des Mindestlohntarifs für die Gebäudereiniger neben den Löhnen viele weitere - nicht selten unbeachtete - Sonderregelungen einzuhalten sind.
Ab sofort um 0,25 € und mehr höherer Stundenlohn nach zwei Jahren ohne Tarifanpassung
Nach dem Ende der Geltung der letzten Mindestlohnverordnung Ende September 2009 und einem kurzen "Putzstreik" im Oktober letzten Jahres kam es zwischen der IG Bau und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks am 29.10.2009 zu einer Einigung. Trotz schnellem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gab die Bundesministerin erst am 03.03.2010 grünes Licht und setzte mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am gestrigen Tag den neuen Mindestlohntarifvertrag in der Gebäudereinigung ab 10.03.2010 in Kraft. Ab sofort um 0,25 € und mehr höherer Stundenlohn nach zwei Jahren ohne Tarifanpassung
Der neue Mindestlohntarifvertrag enthält für die Laufzeit von 22 Monaten, d.h. bis Ende 2011 in der Lohngruppe 1 sowohl im Bereich Ost als auch West um 0,25 € erhöhte Mindestlöhne, d.h. 8,40 € / 6,83 €. In der Lohngruppe 6 wurden die zuletzt geltenden Mindestlöhne auf 11,13 bzw. 8,66 € pro Stunde (West/Ost) angehoben, wobei hier die bisher bestehenden Differenzierungen zwischen den verschiedenen neuen Bundesländern wegfallen ist.
Ab Anfang 2011 erhöhen sich die Mindestlöhne dann erneut in der Lohngruppe 1 um 0,15 € bzw. 0,17 € auf 8,55 € / 7,00 € (West/Ost) und in der Lohngruppe 6 um 0,20 bzw. 0,22 € auf 11,33 € / 8,88 € (West/Ost).
Nachdem die Löhne zuvor seit 01.03.2008 unverändert waren, ist nun erfolgte Tarifanpassung - trotz schwieriger wirtschaftlicher Lage - angemessen.
Unterschiedliche Mindestlöhne je nach Innen- oder Außenreinigung
Im Gebäudereinigerhandwerk, das Mitte 2007 als erste Branche außerhalb der Bauhaupt- bzw. -nebengewerbes in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) aufgenommen wurde, sind - anders als in den meisten anderen Branchen - zwei Lohngruppen im Mindestlohntarif geregelt. Ursprünglich galten sogar 7 verschiedene allgemeinverbindlich Mindestlöhne, was aber wegen Abgrenzungsschwierigkeiten aufgegeben wurde.
Der Mindestlohn in der Lohngruppe 1 umfasst nun vorwiegend Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten sowie die Pflege von maschinellen Einrichtungen u.ä., während nach Lohngruppe 6 alle Außenarbeiten, d.h. Fensterglas- und Fassadenreinigungstätigkeiten, zu vergüten sind.
Fallen Tätigkeiten in die nach dem allgemeinen Lohntarifvertrag festgelegten Lohngruppen 2 bis 5, so ist nur das im Mindestlohntarif für die Lohngruppe 1 festgelegte Entgelt zu zahlen, wie auch Lohngruppe 6 für Tätigkeiten in höheren Lohngruppen (7 oder höher) gilt.
Abgrenzungsproblem zum Mindestlohn für die Abfallwirtschaft bei Außenreinigung und Winterdienst
Unter den Mindestlohn der Lohngruppe 1 fällt - neben der Innenreinigung - auch die Reinigung von Freiflächen und der Winterdienst. Genau hier bestehen jedoch seit der Einführung des Mindestlohns für die Abfallwirtschaft zum 01.01.2010 Überschneidungen im Geltungsbereich, da das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) diese Tätigkeiten auch zum Bereich des Abfallwirtschaftslohns zählt.
Eine im Mindestlohn für die Abfallwirtschaft enthaltene Protokollnotiz soll hier Abhilfe schaffen. Danach ist bei Reinigung und Winterdienst auf öffentlichen Verkehrsflächen der Mindestlohn für die Abfallwirtschaft und bei privaten Flächen der Gebäudereinigermindestlohn anzuwenden.
Mindestlohntarifvertrag enthält neben Löhnen viele weitere zwingende Regelungen
Neben der Mindestlohnhöhe enthält der Mindestlohntarifvertrag viele weitere Regelungen, wie z.B. die Fälligkeit der Lohnzahlung, eine besondere Verfallfrist und die Tarifanwendung bei Geringfügigenbeschäftigung.
Zudem ist geregelt, dass neben dem (Grund-)Mindestlohn auch alle sonstigen Zuschläge, wie z.B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Urlaubgeld oder Erschwerniszuschläge, die arbeits- oder tarifvertraglich mit dem Arbeitnehmer geregelt sind, zusätzlich zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen sind; eine An- oder Verrechnung darf nicht erfolgen.
Häufig missachtet: Neben Mindestlohn auch weitere Arbeitsbedingungen zu beachten
In vielen Fällen wird zwar der Mindestlohn gewährt, aber - wie sich bei Zollkontrollen häufig zeigt - die Gewährung der allgemeinverbindlichen Arbeitsbedingungen bei Tätigkeiten im Bereich des Gebäudereinigerhandwerks missachtet.
Entsprechend den Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes sind auch die bereits im März 2004 für allgemeinverbindlich erklärten Regelungen des Rahmentarifvertrags zur Höhe der Überstundenzuschläge, der Dauer des Erholungsurlaubs und des Urlaubsentgelts den Arbeitnehmern zu gewähren.
Topaktuelle Information der Fachredaktion des Internetportals Personalundwissen.de.
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►► Zum neuen Mindestlohn für Gebäudereiniger 2010/2011
► Alle aktuellen und bevorstehenden Mindestlöhne mit Informationen
sind zum Herunterladen hier verfügbar.
► Aktuelle Informationen zur Anwendung des Mindestlohns in der Zeitarbeit.
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